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Rossipotti-Vereinssatzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen „Rossipotti e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

§2 Zweck

Der Verein dient der Förderung der Lese-, Schreib- und Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen.

Der Zweck wird erreicht durch:

a) die kostenlose Herausgabe eines Internet-Literaturmagazins für Kinder im Alter zwischen 6 und 14 Jahren,

b) die kindgerechte Aufbereitung und Diskussion literarischer Themen im World Wide Web,

c) die Einbeziehung von Kindern und Jugendlichen in den literarischen Diskurs in einer eigenen, redaktionell betreuten Rubrik innerhalb des Magazins,

d) Heranführung der Kinder an das neue Medium über das Thema Literatur,

e) weitere Maßnahmen, die geeignet erscheinen, den Vereinszweck auch außerhalb des Internets zu erreichen, zum Beispiel Lesungen, Schreibwerkstätten, Zusammenarbeit mit anderen Vereinen oder Organisationen, die dem Vereinszweck entsprechen.

§3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ nach § 52 der Abgabenverordnung und zwar die Förderung von Bildung und Erziehung sowie Kunst und Kultur. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfjahr endet am 31. Dezember 2007.

§5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die den Zweck des Vereins nach §2 verfolgt.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Erteilung einer Mitgliedsnummer.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod eines Mitglieds,

b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, sobald das Schreiben dem Vorstand zugegangen ist,

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Post zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Absendung des Schreibens schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

(5) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand für den Verein tätigt, nur mit dem Vereinsvermögen.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(2) Der Vorstand wird in der ersten der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen auf die Dauer von 5 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

(3) Aufgaben des Vorstands sind die Führung des Vereins, die Ausführung von Vereinsbeschlüssen, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Der Vorstand entscheidet auch über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit die Stimme des 2. Vorsitzenden.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so wählt der verbliebene Vorstand ein Ersatzmitglied. Legen alle Vorstandsmitglieder ihre Ämter nieder, erfolgt eine Neubesetzung durch die Mitgliederversammlung.

§8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief, Fax oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch als sogenannte „Online-Mitgliederversammlung“ stattfinden. Hierzu richtet der Vorstand für die Dauer der Mitgliederversammlung einen zugangsgeschützten Internet-Chat ein oder schafft vergleichbare technische Voraussetzung zur zeitverzugsfreien Kommunikation der Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstands,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung,

c) Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand,

f) Vorschläge für neue Vereinsaktivitäten vorzutragen und zur Diskussion zu stellen, die den Vereinszielen entsprechen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Vorstandsmitglied anwesend ist.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in der Regel durch einfache Mehrheiten der anwesenden Mitglieder zu fassen. Die Auflösung des Vereins ist davon abweichend durch 4/5 der anwesenden Mitglieder zu beschließen.

(5) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter der Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§9 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge für das Kalenderjahr. Der Beitrag ist bei Eintritt in den Verein für das laufende Jahr oder bei fortlaufenden Mitgliedschaften zum 15. Januar des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§10 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung der Bildung und Erziehung und Förderung kultureller Zwecke. Die Mitgliederversammlung, die den Verein auflöst, benennt solche juristische Personen oder Körperschaften. Diese dürfen die ihnen übertragenen Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwenden. Der entsprechende Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts für Körperschaften ausgeführt werden.

 © Rossipotti No. 28, Juli 2015